Drucksache: 22/4560 |
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Hamburgs Wohnungsmarkt ist äußerst angespannt und die Errichtung von Neubauten unerlässlich. Auch der Senat betont dies regelmäßig wieder. Dazu muss er jedoch auch die Bedingungen schaffen, um Bauvorhaben nicht unnötig zu verzögern. Nach § 6 (1) der Kampfmittelverordnung ist vor Beginn baulicher Maßnahmen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind, bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen. Aus dieser Auskunft geht hervor, ob für den betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht. Die Regelung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen und ist aufgrund des Flächenbombardements Hamburgs im zweiten Weltkrieg unverzichtbar. Die Auskunft soll der Verordnung nach innerhalb von vier Wochen erteilt werden. …