Drucksache: 22/6273 |
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Nach § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) trifft jede Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Für die Innenbehörde nehmen sowohl Polizei als auch Feuerwehr die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr.
Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt auch das Eigentum Privater. Zum Eigentum Privater zählen gemäß § 90 BGB auch deren Haustiere.
Ebenso dürfen die zuständigen Behörden verwahrloste oder nicht artgerecht gehaltene Tiere unter den Regelungen des Tierschutzgesetzes (insbesondere § 16a Tierschutzgesetz) dem Halter fortnehmen und in Sicherheit bringen.
In Hamburg werden jedes Jahr zahlreiche Haustiere (vor allem Hunde, Katzen und Vögel) aus Gefahrensituation befreit oder müssen ihren Haltern aus Tierschutzgründen fortgenommen werden.
Daneben werden nicht nur vereinzelt Tiere von ihren bisherigen Haltern aus nicht nachvollziehbaren Gründen im öffentlichen Raum ausgesetzt oder verwahrlost zurückgelassen – sei es im Sommer zu den Ferien oder im Winter in der Kälte, so zum Beispiel Mitte Oktober vier Hundewelpen in einem Karton in Hamburg-Bergedorf, wie die Presse berichtete.