Drucksache: 22/13458 |
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Mit dem Inkrafttreten der Regelungen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) zum 1. Januar 2020 erhielten Zollbeamte und Zollbeamtinnen im gehobenen Dienst die Möglichkeit, Amtszulagen für Funktionen zu beziehen, die über diejenigen der Besoldungsgruppe A 13g hinausgehen (vergleiche auch Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes). In der Konsequenz ist die tatsächliche Gewährung von Amtszulagen für die Besoldungsgruppe A 13g durch gesetzliche Vorgaben auf maximal 20 Prozent der verfügbaren freien Planstellen in der Besoldungsgruppe A 13g begrenzt. …