Drucksache: 22/7577 |
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Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können Fahrradstraßen ausgewiesen werden. Sie kommen in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder es zu erwarten ist, dass dies alsbald so werden wird. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (zum Beispiel Kraftfahrzeuge oder schnellere Elektroräder). Die Beschilderung ist zwar bundeseinheitlich gleich. Die Gestaltung kann jedoch sehr unterschiedlich sein.
Im Koalitionsvertrag von SPD und GRÜNEN (2020) ist unter anderem auf Seite 105 festgehalten, dass der Ausbau von Fahrradstraßen einen Schwerpunkt darstellt, um Hamburg als Fahrradstadt zu etablieren. Ausweislich der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/12872 gab es 2018 insgesamt 18 Fahrradstraßen in Hamburg, die sich vornehmlich im Bezirk Hamburg-Mitte befanden. Fraglich ist, wie die Entwicklung fortgeschritten ist und welche Planungen zu erwarten sind.

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