Drucksache: 22/493 |
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Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 3. Juni 2020 das bereits im Vorfeld hoch umstrittene Landes-Antidiskriminierungsgesetz mit den Stimmen von SPD, LINKEN und GRÜNEN verabschiedet. Auch wenn die Zielrichtung des Diskriminierungsverbotes in § 2 LADG, dass kein Mensch im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung,
des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden darf, selbstverständlich und über Artikel 3 Grundgesetz auch verfassungsrechtlich garantiert ist, ist die in § 7 enthaltene volle Beweislastumkehr untragbar. …