Drucksache: 22/5960 |
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Der Senat strebt an, dass alle geeigneten Dachflächen, möglichst in Kombination mit Gründächern, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zur Stromerzeugung mithilfe von Fotovoltaik(FV)-Anlagen genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, siehe § 16 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG).
Offensichtlich setzt der Senat hierbei wieder nur auf Vorschriften statt auf Anreize. Im Gegensatz zu den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig Holstein und Thüringen plant der Hamburger Senat keine Förderung von privaten Stromspeichern (Drs. 22/4336), die eine FV-Anlage für die Privatpersonen wirtschaftlicher gestalten. ….

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