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22/2513 |
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Unter den Voraussetzungen der §§ 70 bis 79 des Hamburgischen Beamtengesetzes kann ein Beamter ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, sodass sich auch Polizistinnen und Polizisten in begrenztem Umfang neben ihrem Dienst etwas hinzuverdienen können. Wie die DPA-Meldung vom 7. Dezember 2020 (zum Beispiel wiedergegeben in „WELT ONLINE“, Bild.de, Deutschlandfunknova.de, Mopo.de, et cetera pp.) offenbarte, betrifft dies wohl über 1.300 Bedienstete der Polizei Hamburg. Fraglich ist, wie sich dies auf die einzelnen Besoldungsgruppen und Sparten verteilt. …
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