Drucksache:
22/3213 |
Datum:
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Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes hat „jeder Deutsche nach
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu
jedem öffentlichen Amte.“ Danach müssen sich alle personellen Entscheidungen im Sinne der Bestenauslese am Leistungsprinzip orientieren. Dies stellt für den einzelnen Beamten einen durchsetzbaren Anspruch dar, der im Rahmen von Konkurrentenklagen vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann. ….
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