Drucksache: 22/8613 |
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Mit der Drs. 22/1618 teilt der Senat mit, dass das Anlegen von Schottergärten in Hamburg unzulässig ist, wenn damit gegen das Versiegelungsverbot und das Begrünungs- und Bepflanzungsgebot von nicht überbauten Flächen eines bebauten Grundstücks verstoßen wird. Gleichwohl werden bestehende Schottergärten oftmals nicht umgestaltet und nach wie vor neue angelegt. …

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