Drucksache: 22/8474 |
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Wenn beispielsweise Menschenleben in Gefahr sind oder die Polizei im Rahmen von eilbedürftigen Einsätzen unterwegs ist, sind die Führer der Einsatzfahrzeuge auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehr-Ordnung (StVO), die nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen, angewiesen. Diese umfassen unter anderem das Fahren bei Rotlicht, Überschreiten des Tempolimits oder auch das Befahren der Gegenfahrbahn. Um die Verkehrsteilnehmer auf die Nutzung der Sonderrechte hinzuweisen und dadurch Unfälle zu vermeiden, schalten Polizei und Feuerwehr in diesen Situationen Blaulicht und Martinshorn ein. Dennoch kommt es immer wieder zu Unfällen.