Drucksache: 22/9446 |
Datum: |
Typ: |

Im Artikel 20a des Grundgesetzes steht: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
In Hamburg wird das Gesetz, Tiere zu schützen, nicht in ausreichendem Maße eingehalten. Für hilfsbedürftige Wildtiere (verletzt, krank, verwaist) wie Igel, Enten, Gänse, Tauben, Eichhörnchen oder auch Rehe oder Wildschweine sieht der Senat keine Veranlassung für die Stadt Hamburg, selbst aktiv zu werden. …