Nebentätigkeiten bei der Polizei Hamburg

Unter den Voraussetzungen der §§ 70 bis 79 des Hamburgischen Beamtengesetzes kann ein Beamter ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, sodass sich auch Polizistinnen und Polizisten in begrenztem Umfang neben ihrem Dienst etwas hinzuverdienen können. Wie die DPA-Meldung vom 7. Dezember 2020 (zum Beispiel wiedergegeben in „WELT ONLINE“, Bild.de, Deutschlandfunknova.de, Mopo.de, et cetera pp.) offenbarte, betrifft dies wohl über 1.300 Bedienstete der Polizei Hamburg. Fraglich ist, wie sich dies auf die einzelnen Besoldungsgruppen und Sparten verteilt.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die in der Meldung zitierte Aussage des stellvertretenden GDP-Landesvorsitzenden, dass die Gründe „weitestgehend finanzieller Natur“ seien. Das könnte bedeuten, dass nicht wenige Polizistinnen und Polizisten ihre Besoldung für zu niedrig halten und sich gezwungen sehen oder es aktiv wünschen, etwas hinzuzuverdienen.

Zum Thema „Nebentätigkeiten bei der Polizei Hamburg“ hat Eckard Graage eine Anfrage gestellt.

Durch Anklicken gelangen Sie zur Antwort auf die Anfrage (Drucksache 22/2513)